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Kontaktinformation
Lagerscheune Marburg (private Vermietung)
Mail: info@LagerScheune-Marburg.de
Gießener Straße 10c
35043 Marburg
Impressum/Datenschutz
Datenschutzrechtliche Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
Wir vermieten privatrechtlich und sind keine Firma oder gewerbetreibend.
Hiermit informiert Sie die Lagerscheune Marburg über die Nutzung und Verarbeitung der von Ihnen angegebenen oder auch angeforderten personenbezogenen Daten. Für uns ist es wichtig, die Transparenz unseres Handelns gegenüber unseren Vertragspartnern darzustellen. Mit den folgenden Informationen kommen wir ebenso unseren Verpflichtungen im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung nach (DSGVO):
Der verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vermieter der Lagerscheune Marburg, Gießener Str.10c, 35043 Marburg.
Sie können uns wie folgt erreichen:
E-Mail: info@lagerscheune-marburg.de
Damit wir unseren vertraglichen Pflichten nachkommen können, verarbeiten wir auf Rechtsgrundlage unseres Vertrages bei uns nach Art. 6 Abs. 1 b folgende Ihrer angegebenen persönlichen Daten.
- Vor- und Nachname postalische Anschrift
- Telefonnummer
- E-Mailadresse
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verwaltung Ihrer angemieteten Räume und Dienstleistungen.
Diese Daten werden von uns solange gespeichert, wie es zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Danach speichern wir Ihre personenbezogenen Daten nur solange, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten es von uns verlangen.
Eine darüber hinausgehende Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt grundsätzlich nur, wenn Sie uns hierzu eine Einwilligung erteilt haben und wir damit gem. Artikel 6 Abs. 1 a) DSGVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten berechtigt sind.
Weitere Hinweise:
Selbstverständlich haben Sie jederzeit das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden, von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Auch können Sie uns mitteilen, sofern Sie die Verarbeitung Ihrer Daten Einschränken möchten. Darüber hinaus haben Sie jederzeit das Recht der weiteren Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen. Den Widerspruch können Sie formlos an Ihren Ansprechpartner oder ggf. den Datenschutzbeauftragten in schriftlicher Form senden.
Sie haben das Recht, von uns auf Nachfrage die über Sie bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder dass wir die Daten an einen anderen Verantwortlichen übermitteln.
Für den Fall, dass Sie die Ansicht vertreten, dass die Verwendung Ihrer Daten rechtswidrig erfolgt ist, haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
§ 1 Vereinbarungen und Nutzungszweck im Umgang und zur Nutzung des Mietobjekts
I. Das Mietobjekt (Raum oder Container) darf ausschließlich zur Lagerung von Gegenständen unter Berücksichtigung nachfolgender Regeln genutzt werden.
(1) Eine Nutzung zu Wohn- oder jede Art von Arbeitszwecken durch den Mieter ist nicht gestattet. Der Vermieter wird im folgenden auch Hausherr genannt.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Schäden und/ oder Gefahren für Rechtsgüter des Hausherrn oder Dritte sowie keine Umweltschäden entstehen.
(3) Die Decke des Lagerraums ist nicht zum Lagern gestattet. Das Lagern außerhalb des gemieteten Lagerraums ist nicht gestattet.
(4) Das Mietobjekt ist nicht zum Aufenthalt von Menschen und/ oder zur Aufbewahrung sonstigen Lebewesen jeglicher Art zu nutzen.
(5) Aufgrund von Umweltschutz und Brandgefahr ist es strengstens untersagt:
a. In dem Mietobjekt zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu benutzen,
b. Öl, Kraftstoffe und sonstige brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase einzulagern sowie auf- und umzufüllen,
c. radioaktive, feuer- und explosionsgefährliche, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände (z. B. Asbest, Giftmüll, Sprengstoff, Waffen, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper) einzulagern,
d. leere Kraftstoff- und Ölbehälter einzulagern,
e. Gegenstände, die Brennstoff und Öl verlieren (auch undicht sind), abzustellen oder einzulagern,
f. jegliche Batterien und Akkumulatoren, welche als Gefahrgut gelten, einzulagern,
g. sonstige Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen oder von denen Umweltgefährdungen ausgehen, oder zum Nachteil des Vermieters reichen, einzulagern,
h. die Einlagerung von Suchtstoffen, Betäubungsmitteln, Medikamenten, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten,
i. ferner dürfen Nahrungsmittel und verderbliche Gegenstände, die für Ungezieferbefall oder Befall von Schädlingen geeignet sind oder diesen verursachen können, nicht gelagert werden. Dies gilt auch für Stoffe, die Rauch oder Geruch absondern.
II. Der Mieter ist darüber verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigungen einzuhalten und zu befolgen und alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Brandschutzvorschriften für Gewerbegebäude, Privathäuser, der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde zu befolgen.
III. Die Belüftungsklappen der Mieträume dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
IV. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vorhandensein eines Rauchmelders, die Wirksamkeit nicht durch seine eingelagerten Gegenstände einzuschränken. Der Abstand zwischen eingelagerten Gegenständen und jedem Rauchmelder muss mindestens 0,5 m betragen.
V. Um die Einhaltung von Gesetzen und dieser AGB zu gewährleisten, behält sich der Hausherr das Recht vor, bei Verdachtsfällen Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich, das Betreten des Mietobjektes zu diesem Zwecke zu dulden und wird hierzu jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren. Sollte der Mieter zu solch einem vereinbarten Termin nicht erscheinen, so ist der Hausherr berechtigt, auf Kosten des Mieters den angemieteten Lagerraum zu öffnen oder öffnen zu lassen.
VI. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert wird und, dass das Mietobjekt sowie das Gebäude nicht beheizt wird. Gegebenenfalls hat der Mieter bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
VII. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen am Gebäude oder dem Lagerraum vorzunehmen, Regale oder ähnliches an den Lagerraum fest anzubringen. Der Hausherr ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird.
VIII. Die Ausübung insbesondere eines Gewerbes oder gewerbeähnlichen Betriebes oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist untersagt.
(1) Gleiches gilt für jegliche illegalen, strafbaren oder sittenwidrigen Aktivitäten.
(2) Der Mieter darf nicht unter der Anschrift des Mietobjektes bzw. der Gesamtanlage seinen Wohnsitz noch den Geschäftssitz einer Firma/ eines Unternehmens anmelden.
IX. Es dürfen in der Lagereinheit keine elektrischen Geräte angeschlossen werden, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Hausherrn. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden. Die vorhandenen Steckdosen dienen ausschließlich des Bedarfs des Hausherrn und dürfen nicht anderweitig verwandt werden.
X. Diese Bestimmungen gelten für den Mieter ebenso wie für die Personen, die in seinem Willen Zutritt zum Lagerraum haben sollen.
§ 2 Auflösende Bedingung/ Übergabe und Zugang zum Mietobjekt
I. Nach Beendigung des Mietzeitraums darf der Hausherr über das Mietobjekt anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter wird in diesem Fall von der Entrichtung der Miete frei.
II. Der Mieter hat sich persönlich vor Ort davon überzeugt, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes in vollem Umfang geeignet ist. Mängel oder sonstige Schäden, auch solche, die während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter dem Hausherrn unverzüglich mitzuteilen.
III. Das Mietobjekt ist montags bis freitags in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr, samstags von 08:00 bis 16:00 Uhr zugänglich, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hessen und des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres ganztägig.
§ 3 Zahlung der Miete/ Erhöhung der Miete/ Verzugsfolgen
I. Hinsichtlich der Höhe der Miete gilt das im Mietvertrag geregelte.
II. Die erste Zahlung des Mieters ist bei Mietbeginn fällig und umfasst sowohl die erste Monatsmiete als auch die zu leistenden Kaution gemäß dem Mietvertrag, grundsätzlich 100€.
III. Etwaige weitere nachfolgende Mieten sind jeweils im Voraus der jeweiligen weiteren Mietmonate zum letzten Werktag zur Zahlung fällig.
IV. Die Miete gilt immer für einen ganzen Monat im Voraus. Endet ein Mietverhältnis während eines laufenden Mietmonats ist dennoch der gesamte Monat zu entrichten.
V. Der Hausherr ist berechtigt, die vereinbarte Miete frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Monat nach eigenem Ermessen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung gilt ab dem auf den Zugang der Erklärung des Hausherrn folgenden Kalendermonats.
VI. Der Mieter ist im Falle einer Mieterhöhung berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
VII. Die Zahlungen des Mieters erfolgen mittels Überweisung.
VIII. Bei verspäteter Zahlung ist der Hausherr berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5/100-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB jährlich sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von mindestens 5 Euro zu erheben, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung der Zahlung nicht zu vertreten. Der Hausherr behält sich vor, gegebenenfalls einen weiteren Schaden geltend zu machen. Anfallende Gebühren für Rechtsanwalt etc. trägt der Mieter, wenn der Verzug nachweislich sein Verschulden war.
§ 4 Mietsicherheit
I. Der Mieter sichert die Ansprüche des Hausherrn aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung von 100 €. Dabei ist es unerheblich, ob die Mietdauer einen kürzeren Mietzeitraum umfasst.
II. Die Kaution ist bei Vertragsabschluss fällig und zusammen mit der ersten Miete an den Hausherrn zu überweisen.
III. Der Hausherr ist nicht verpflichtet die Kaution zinsbringend anzulegen.
IV. Die Kaution deckt alle vertraglichen Verpflichtungen einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch den Mieter sowie alle Ansprüche des Hausherren gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Nutzung des gemieteten Lagerraums und der Liegenschaft, nur bedingt.
V. Die Erstattung des Kautionsbetrages erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer Rückgabe des Lagerraums durch den Mieter auf das vom Mieter zu benennende Konto.
VI. Sollte der Hausherr während der Vertragslaufzeit seine Ansprüche durch Inanspruchnahme der Kaution befriedigen, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Kaution zu stellen bzw. den reduzierten Kautionsbetrag bis zu der eigentlichen Höhe wieder aufzufüllen.
§ 5 Untervermietung / Firmenwechsel
I. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder sonstige Form einer vom Mieter begehrten Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hausherrn möglich.
II. Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften gilt ein Wechsel eines Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die einen neuen Abschluss eines Mietvertrages bedarf. Gleiches gilt ebenso für andere rechtlich denkbare Inhaberwechsel. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.
§ 6 Bauliche Änderungen/ Instandhaltung/ Ausbesserungen/ Umzug
I. Der Hausherr darf bauliche Änderungen und oder Ausbesserungen jederzeit ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter darf diese Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Soweit notwendig wird dem Hausherrn oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren.
II. Ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen.
III. Der Mieter darf bauliche Änderungen am Mietobjekt und dessen Umfeld nicht vornehmen.
IV. Der Mieter ist verpflichtet, den Hausherrn unverzüglich von Mängeln an der Mietsache oder einem Schaden am Gebäude oder am sonstigen Umfeld zu informieren.
V. Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht erforderlich ist oder dieses zu Durchführung notwendiger Reparaturen oder Umbauten erforderlich ist, behördliche Anweisungen einen Wechsel notwendig machen oder Gefahr im Verzug ist. Dazu hat der Hausherr den Mieter aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen das Mietobjekt zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen. Das neue Mietobjekt hat nach Umfang, Art und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Hausherr zu tragen. Etwaige Beschädigungen werden dem Mieter nicht erstattet, wenn er mit einer Frist von 10 Tagen vorher informiert wurde und nicht schriftlich Widerspruch gegen die Maßnahme eingelegt hat. Der Mieter ist verpflichtet, den Umzug zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Kommt der Mieter der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder ist ein Wechsel des Mietobjektes vor Ablauf der 10 Tage Frist zwingend notwendig, ist der Hausherr berechtigt, den Lagerraum zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in einen neuen Lagerraum zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Fall der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten.
§ 7 Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung sowie Sicherheitsüberwachung
I. Das Mietobjekt wird verschlossen vermietet. Der Mieter ist für den sachgerechten und ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes verantwortlich. Dafür erhält der Mieter einen Bundbartschlüssel sowie ein Steckschloss mit zwei Schlüsseln zur besonderen Absicherung.
II. Zum Öffnen des angemieteten Raums erhält der Mieter einen Schlüssel.
III. Soweit der Mieter Dritten, die zum Betreten des Mietobjekts erforderlichen Zugangsmöglichkeiten überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Hausherr ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung aller Personen im Bereich der Anlage zu überprüfen.
IV. Sollte durch unsachgemäße Handhabung der Alarm des Geländes und/ oder des Lagerraumes aktiviert werden, wird seitens des Hausherrn eine Pauschalgebühr von 100,00€ erhoben.
V. Bei Gefahr in Verzug für einzelne Objekte oder der Gesamtanlage ist der Hausherr berechtigt sofort, ohne Ankündigung das Mietobjekt des Mieters zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Das kann bedeuten, dass der Hausherr berechtigt ist, die eingelagerten Gegenstände auszuräumen und anderweitig, sicher unterzubringen. Eine entsprechende Handlungspflicht des Hausherrn besteht in solchen Fällen jedoch nicht.
VI. Der Mieter ist darüber informiert, dass das Außengelände sowie die allgemeinen Räume der Lagerscheune aus Sicherheitsgründen Videoüberwacht sind. Er ist damit einverstanden, dass von ihm und Dritten Aufnahmen aufgezeichnet werden, die nach gewisser Frist wieder gelöscht werden.
VII. Eine weitere Anfertigung von Schlüsseln ist nur durch Zustimmung des Hausherrn und auf eigene Kosten zulässig. Alle Schlüssel sind nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
§ 8 Haftung
I. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind genauso ausgeschlossen wie Schäden, gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde, am Lagergut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung Leib, Leben oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung.
II. Der Hausherr haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zur Lagerhalle.
III. Der Mieter haftet dem Hausherrn für Beschädigungen des Mietobjektes und aller im Umfeld liegenden Anlagen, die der Nutzung des Mieters dienen. Beim Mieter lastet die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
IV. Der Mieter haftet dafür, dass die eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere des § 1 geeignet sind.
§ 9 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegen die Mietzahlungsansprüche weder aufrechnen, die Miete mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
§ 10 Hausherrenpfandrecht
I. Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/ oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
II. Der Mieter verpflichtet sich, den Hausherrn unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden.
III. Soweit der Vermeiter das Hausherrenpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.
§ 11 Sicherungsübereignung
Der Mieter überträgt dem Hausherrn sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die im Mietverhältnis eingelagert sind. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mehr als die hinterlegte Kaution nicht in Verzug kommt und die Kaution somit aufgebraucht wäre. Der Mieter erteilt dem Hausherrn bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände (kurz sG genannt) nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze:
I. Die sG haben den Zweck, dem Hausherrn als Sicherheit für alle bestehenden und weiteren Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis zu dienen. Der Mieter darf die sG aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt darüber verfügen.
II. Dem Mieter steht gegenüber dem Hausherrn ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe der sG zu, soweit deren Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 100 % der bestehenden Forderung zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10% beträgt.
Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit die sG aus dem Mietobjekt entfernt wurden und alle offenen Forderungen gegenüber dem Hausherrn getilgt oder gleichwertig, rechtlich geregelt wurden.
III. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug entstandener Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Hausherr kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, die Gegenstände auch sofort beim Amtsgericht hinterlegen.
IV. Der Hausherr ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung der sG berechtigt, soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe der Kaution in Verzug ist und der Hausherr deshalb nach § 13 dieses Mietvertrages zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist und der Hausherr dem Mieter die Verwertung der sG unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.
V. Im Zuge der Nutzbarmachung der sG ist der Hausherr berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und die sG in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in diesem Fall in Gegenwart eines Zeugen des Hausherrn zu erfolgen, welcher die vorgefundenen sG nach Öffnung des Mietobjekts in einem Nachweis aufzunehmen haben.
VI. Der Hausherr ist berechtigt, die sG nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unbrauchbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Hausherr hat bei der Entsorgung der sG auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er die sG nur insoweit verwerten, als dies zur Erfüllung der gemäß Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter abzutreten.
§ 12 Kündigung
Jede Kündigung hat schriftlich oder durch Übermittlung (Fax, E-Mail, etc. – soweit diese Form der Kommunikation für den Vermieter vorhanden ist – innerhalb eines bestehenden Kundenportals) zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bzw. Bestätigung der E-Mail bei dem anderen Vertragspartner an. Die Kündigung kann ohne Frist von 14 Tagen zum Monatsende, zum Ablauf der Mietdauer gekündigt werden.
§ 13 Außerordentliches Kündigungsrecht
Der Hausherr kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,
I. wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Hausherrn einen vertragswidrigen Gebrauch, insbesondere zu anderen Zwecken als unter § 1 genannten Nutzung oder unbefugt untervermietet,
II. wenn gegen den Mieter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird,
III. wenn der Mieter seinen Verpflichtungen (z.B. gemäß § 1) nicht nachkommt,
IV. wenn der Hausordnung nicht entsprochen wird oder ein anderer unzumutbarer Zustand eintritt, wie z.B. Belästigung anderer Mieter oder der umliegenden Anwohner.
§ 14 Vertragsbeendigung
I. Das Mietverhältnis kann durch ordentliche Kündigung, Außerordentlicher Kündigung gem. § 13, fristloser Kündigung nach den Bedingungen dieser AGB oder Ablauf eines vertraglich festgesetzten Datums erfolgen.
II. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt geräumt und gereinigt, sowie unverschlossen zurückzugeben. Schlüssel, etc. sind vollständig zurückzugeben.
III. Wird nach Kündigung oder Beendigung der Mietzeit das Mietobjekt nicht fristgerecht und/ oder unsachgemäß zurückgegeben, bürgt der Mieter für den Fall, dass der Hausherr dieses Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will/ ein Ersatzmietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet.
IV. Der Mieter stellt den Hausherrn wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
V. Der Hausherr ist befugt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren
(1) Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände, gemäß Bewertung des Hausherrn, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.
(2) Handelt es sich gemäß Bewertung des Hausherrn nicht um wertlose Gegenstände, ist der Hausherr befugt, diese auf eigene Kosten für sich selbst zu behalten. Die Aufgabe des Eigentums an der Sache durch den Mieter wird hiermit unterstellt, sofern kein dem Hausherrn bekanntes Recht eines Dritten, an den Gegenständen besteht.
(3) Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Hausherr hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Alle übrigen Gegenstände kann der Hausherr auf Kosten des Mieters einlagern oder entsorgen.
VI. Falls der Mietvertrag mieterseitig beendet wurde, allerdings kein zeitiger Auszug erfolgt bzw. der Lagerraum nicht leer übergeben wurde, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat. Eventuelle Preisnachlässe werden hierbei nicht länger angerechnet und es gilt die monatliche Miete. Die Vertragsverlängerung kann zum Monatsende gekündigt werden.
§ 15 Personenmehrheiten
I. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
II. Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit zu einer Verneinung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses führen oder gegen ihn Anspruch begründen wäre, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.
III. Sind mehrere Personen Mieter so erlauben sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Hausherrnseite genügt es, wenn sie gegenüber einer der Vertragsparteien abgegeben wird.
IV. Alle Willenserklärungen in Bezug auf die Laufzeit des Vertrages sind schriftlich abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.
§ 16 Übertragung der Mieterrechte
I. Für den Fall, dass der Mieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als neuen Mieter übertragen will, ist dies nur durch Abschluss eines neuen Mietvertrages möglich. Die Mietsicherheit – soweit nicht verbraucht – ist dem Vertragsnachfolger zu übergeben bzw. auf sonstige Weise mit ihm zu verrechnen.
II. Der Hausherr kann die Zustimmung an die Abgabe des Mietverhältnisses verwehren.
III. Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Hausherrn übertragen. Gleiches gilt für die Überlassung von Ansprüchen aus dem Vertrag.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Erfüllungsort ist der Standort des Lagerplatzes
II. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Marburg, für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 18 Kommunikation/ Datenschutz.
I. Für eine verbindliche Kommunikation zwischen Mieter und Hausherr, werden auch vertragliche Informationen und Dokumente digital versendet bzw. kommuniziert.
II. Vertragsrechtliche Dokumente können ausdrücklich auch digital ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Mieter Änderungen seiner Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer) stets an den Hausherrn zu übermitteln.
III. Der Mieter ist mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
§ 19 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen werden stets separat aufgeführt und liegen ggf. als Anlage dem Mietvertrag bei.
§ 20 Schlussbestimmungen
I. Für dieses Mietverhältnis gelten ausgenommen die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
II. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Muss eine Adressermittlung über die Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 an den Hausherrn zu zahlen.
III. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Regelungen sollen die Gesetze gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.